Vorlage und Speicherung von Kontoauszügen
BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R
Leitsätze:
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Die Mitwirkungspflichten der § 60ff SGB 1 gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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Leistungsempfänger nach dem SGB 2 sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
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Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Anmerkung: Ausführliche datenschutzrechtliche Informationen zur Vorlage und zum kopieren von Kontoauszügen, in denen die obige BSG-Entscheidung bereits berücksichtigt ist, finden Sie auf der Website des Datenschutzzentrums Schleswig Holstein.
Bayrisches Landessozialgericht vom 21.05.2014, Az.: L 7 AS 347/14 B ER
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Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen, sind auf Aufforderung verpflichtet, dem Jobcenter Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen.
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Die Vorlage von Kontoauszügen zur Einsicht ist eine rechtmässige Erhebung von Daten nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X
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Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmässige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kontoauszüge anrechenbares Einkommen ausweisen.